Dieser Beitrag zeigt auf, dass bei der Rechtsdurchsetzung im Internet nicht klassische Zweipersonenkonflikte im Raum stehen, sondern mehrpolige Rechtsverhältnisse. Die Mitbetroffenheit von Dritt- und Allgemeininteressen muss bei der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche berücksichtigt werden. Vor allem die Etablierung von Verfahrensgarantien kann Abhilfe schaffen. Das schillernde Schlagwort von der „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung" liefert demgegenüber keinen analytischen Mehrwert.